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AUTOVERMIETUNG
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AGB – Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag von Fahrzeugen

1. Mietdauer
Das Fahrzeug wird dem Mieter für den vereinbarten Zeitraum überlassen.
Die Mindestdauer beträgt 1 Tag. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur verbindlich, wenn sie vom Vermieter schriftlich oder per E-Mail bestätigt wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt, insbesondere wenn er mit einer Zahlung im Verzug ist.

2. Mietzins
Der Vermieter bietet verschiedene Mietmodelle an. Der Mietzins ergibt sich aus der Preisliste des Vermieters. Diese ist für den Mieter verbindlich. Wenn nichts anders vereinbart ist, ist der Mietzins vor bzw. bei der Übergabe geschuldet.

3. Kaution
Bei jeder Reservierung wird eine Kaution in der Höhe von CHF 100.00 fällig. Die Kaution wird vollständig retourniert, sofern keine Rechnungen mehr offen oder Schäden am Fahrzeug entstanden sind.

4. Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges
Der Zeitpunkt und Ort der Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs wird vereinbart. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übernahme zu prüfen und allfällige Schäden, insbesondere Karosserieschäden oder Mängel, auf der Hinterseite des Vertrages zu vermerken. Im Übrigen anerkennt er, den Wagen in einwandfreiem, gereinigtem und fahrbereitem Zustand mit aufgefülltem Tank bzw. geladenem Akku übernommen zu haben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter das Fahrzeug auf den Zeitpunkt der Beendigung der Miete in ordnungsgemässem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Fehlende Bestandteile oder fehlendes Zubehör sind vom Mieter zum Neuwert zu bezahlen. Eine fehlende Endreinigung wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Benzintank ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs zu Lasten des Mieters aufzufüllen.

5. Stornierung
Verletzt der Mieter seine Pflicht wird die Übernahme nicht wie vereinbart stattfinden oder die Reservierung storniert. So gilt ab 24h vor Mietbeginn Gebühr frei, zwischen 4-24h vor Mietbeginn 50% und weniger als 4h vor Mietbeginn wird die Gesamtmiete dem Mieter verrechnet. Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Mietdauer nicht rechtzeitig oder gar nicht zurückgebracht, ist der Vermieter berechtigt, eine Gebühr in Höhe von 50% der Tagesmiete zu verrechnen oder das Fahrzeug polizeilich als gestohlen auszuschreiben und entsprechende Massnahmen einzuleiten. Die damit verbundenen Umtriebe gehen zu Lasten des Mieters.

6. Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges
Zum Führen des Fahrzeugs ist berechtigt, wer als Mieter im Besitz eines gültigen Führerausweises ist. Das Führen des Fahrzeuges durch eine Drittpersonen ist verboten oder muss dem Vermieter mitgeteilt werden. Die Weitervermietung des Fahrzeugs ist unzulässig. Lernfahrten mit dem Fahrzeug sind nicht zulässig.



7. Behandlung und Gebrauch des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werthaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall, etc.) entsprechend zu sichern. Der Mieter hat regelmässig den Ölstand und die Kühlflüssigkeit zu prüfen und bei Bedarf nachzufüllen sowie das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Der Mieter bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen verantwortlich. Fahrten ins Ausland sind erlaubt nur mit Absprache. Im Fahrzeug gilt ein striktes Rauchverbot. Das Befördern von Tieren ist untersagt. Für entstandene Verschmutzungen oder Gerüche durch z.B. Rauchen, Tiere oder anderes wird ein Umtriebsentschädigung von bis zu CHF 2’000.00 verrechnet. Das Abschleppen oder Anschieben von anderen Fahrzeugen mit dem Fahrzeug ist verboten. Transporte von gefährlichen Waren, insbesondere von explosiven, leicht brennbaren oder giftigen Gütern, sind verboten. Dem Mieter ist es untersagt, mehr Personen mitzuführen als es der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Platzzahl entspricht. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang schadenersatzpflichtig.

6. Pflichten bei Unfall und Pannen
Bei einem Unfall oder Parkschaden ist umgehend die lokale Polizei zu kontaktieren. Das im Handschuhfach vorhandene Unfallprotokoll ist auszufüllen. Der Mieter sorgt für die sofortige Verständigung des Vermieters und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und sind für den Vermieter oder die Versicherung nicht verbindlich. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten und die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, ist der Mieter haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine vom Vermieter bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen Reparaturen oder Änderungen am Fahrzeug nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so hat der Mieter den Vermieter vorgängig zu kontaktieren.

8. Versicherung und Selbstbehalt
Alle Fahrzeuge verfügen über eine Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung. Der maximale Selbstbehalt für den Mieter mit Haftpflichtversicherung beträgt:
- unter 25 Jahren: CHF 2'000.00
- ab 25 Jahren: CHF 0.00

Vollkasko Versicherung:
- unter 25 Jahren: CHF 3’000.00
- ab 25 Jahren: CHF 1'000.00
Im Falle eines Schadens ist der Vermieter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist der Mieter der Unfallschuldige, muss er die Kosten übernehmen.

9. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet weder für den Mieter/Fahrer noch für Drittpersonen in Bezug auf den Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die der Mieter oder andere Personen im Mietwagen transportieren, deponieren oder zurücklassen. Die Haftung für leichtes Verschulden des Vermieters wird wegbedungen.

10.Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland sind nur mit Absprache des Vermieters erlaubt.

11. Datenschutz
Die Kundendaten werden im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung bearbeitet und aufbewahrt. Im Falle einer Strassenverkehrsübertretung können Daten an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.

12. Schlussbestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Obligationenrecht (Mietvertrag, Art. 253 ff. OR).


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